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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §303;Rechtssatz
Mit einer ausdrücklich als solcher bezeichneten "Bescheidbeschwerde" iSd Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG kann eine allfällige Verletzung der Entscheidungspflicht hinsichtlich eines Wiedereinsetzungsantrages nicht wirksam geltend gemacht werden. Eine Beschwerde gegen einen Bescheid, dessen Inhalt von dem in der Beschwerde angeführten verletzten Recht nicht erfaßt wird, ist ohne weitere Prüfung abzuweisen (Hinweis E 13.2.1975, 1733, 1850/74, VwSlg 4794 F/1975).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996130054.X01Im RIS seit
20.11.2000