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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DurchschnittssatzV abziehbare Repräsentationsaufwendungen 1976;Rechtssatz
Der zweite Satz des § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1988 erkennt die Abzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben unter bestimmten Voraussetzungen ganz allgemein, nicht nur bei Vorliegen von Ausfuhrumsätzen - anders als § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 - an. In einer allfälligen V ist nicht die Abzugsfähigkeit von Repräsentationsaufwendungen oder Repräsentationsausgaben für Unternehmen, die Ausfuhrumsätze tätigen, zu normieren, weil sich diese - wie bei allen anderen Unternehmen - aus dem Gesetz selbst ergibt, während die Ermächtigung nach § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 tatsächlich (vgl "abweichend von der vorstehenden Bestimmung") eine Sonderregelung für solche Unternehmen, welche Ausfuhrumsätze tätigen, enthielt. Es kann daher schon deshalb nicht gefunden werden, daß die V BGBl 1976/350 im Geltungsbereich des EStG 1988, somit bei geänderter Rechtslage noch einen Anwendungsbereich haben könnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130007.X03Im RIS seit
07.06.2001