RS Vwgh 1996/5/29 96/13/0030

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §82 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/13/0167 E 2. August 1995 RS 3

Stammrechtssatz

Voraussetzung für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist das Vorliegen hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte, welche die Annahme der Wahrscheinlichkeit solcher Umstände rechtfertigen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (Hinweis E 6.4.1995, 93/15/0071; E 30.5.1995. 95/13/0112; Fellner, Kommentar zum FinStrG, § 80 - § 84, Anm 7b und 7c).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996130030.X02

Im RIS seit

10.01.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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