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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Abweisung eines Antrags auf Bewilligung eines Abschiebungsaufschubs gemäß §36 Abs2 FremdenG.
Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da eine Abschiebung bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.
Unverhältnismäßiger Nachteil (Abschiebung nach Liberia - Bürgerkrieg).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B2145.1993Dokumentnummer
JFR_10059876_93B02145_01