RS Vfgh 1994/1/24 B2145/93

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Abweisung eines Antrags auf Bewilligung eines Abschiebungsaufschubs gemäß §36 Abs2 FremdenG.

Der angefochtene Bescheid ist einem Vollzug zugänglich, da eine Abschiebung bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.

Unverhältnismäßiger Nachteil (Abschiebung nach Liberia - Bürgerkrieg).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2145.1993

Dokumentnummer

JFR_10059876_93B02145_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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