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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §287 Abs4;Rechtssatz
Im Falle einer gem § 287 Abs 4 BAO verkündeten Berufungsentscheidung und ihrer daran anschließenden schriftlichen Ausfertigung handelt es sich nicht um zwei verschiedene Erledigungen der Behörde. Vielmehr ist von einer einheitlich zu betrachtenden bescheidmäßigen Erledigung der Berufungssache auszugehen. Der Einwand, daß der VwGH in einem vorhergehenden Verfahren allein die schriftliche Ausfertigung aufgehoben habe (nach Ansicht des VwGH war in diesem Verfahren von einer mündlich verkündeten Stattgebung der Berufung auszugehen; die schriftliche Ausfertigung sei jedoch von der mündlichen Verkündung abgewichen) und die belBeh sohin nunmehr über eine res iudicata entschieden habe, ist somit nicht zutreffend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130255.X01Im RIS seit
20.11.2000