RS Vfgh 1994/1/24 B1775/93

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Veröffentlicht am 24.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Weitere Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aufgrund des von der belangten Behörde gestellten Antrags auf Neuentscheidung gemäß §85 Abs2 letzter Satz VfGG.

Dem vom Beschwerdeführer gestellten Antrag, seiner Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem über ihn gemäß §17 Abs1 FremdenG die Ausweisung ausgesprochen worden war, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hat der VfGH mit B v 19.11.93 Folge gegeben.

Am 17.12.93 beantragte die belangte Behörde im Lichte einer gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anzeige wegen des Verdachts der Vergewaltigung gemäß §201 StGB die Neuentscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Der Gerichtshof verkennt nicht die Schwere des gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwurfes. Er ist aber nach Würdigung aller Umstände und nach Beischaffung des bezughabenden Verwaltungsaktes nicht der Auffassung, daß sich im Lichte der widersprechenden Aussagen der Parteien einerseits und der verfassungsgesetzlich garantierten Unschuldsvermutung (Art6 Abs2 EMRK) andererseits - zum gegebenen Zeitpunkt - die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgeblichen Umstände bereits so wesentlich geändert hätten, daß er über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders als bisher zu entscheiden hätte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B1775.1993

Dokumentnummer

JFR_10059876_93B01775_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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