RS Vwgh 1996/5/29 93/13/0014

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184;
EStG 1988 §15;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litb;
EStG 1988 §7;

Rechtssatz

Das Ausmaß einerseits der betrieblichen und andererseits der repräsentativen Veranlassung für die Anschaffung eines bestimmten Personenkraftwagens ist in Ansehung der AfA anschaffungsbezogen zu beurteilen und kann solcherart keiner Änderung unterliegen (Hinweis E 5.7.1994, 93/14/0049, zum ähnlich gelagerten Fall eines vor 1989 gekauften Personenkraftwagens). Gleiches muß für ein Leasingfahrzeug gelten: Wurde nämlich die naturgemäß im Zeitpunkt der Anschaffung getroffene Wahl aus repräsentativen Gründen zugunsten eines - wenn auch geleasten - Personenkraftwagens entschieden, welcher aus rein betrieblichen Gründen nicht angeschafft (oder geleast) worden wäre, so ändert sich das Ausmaß der repräsentativen Mitveranlassung auch in Folgejahren der Anschaffung nicht. Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Behörde das Ausmaß der Luxustangente bezogen auf das Anschaffungsjahr 1988 beurteilt hat. Die Sachbezugswerte der Lohnsteuerrichtlinien dienen grundsätzlich der Erfassung anderer Sachverhalte (vgl § 15 EStG 1988). Ob die Anhebung der "festgelegten Grenze der repräsentativen Mitveranlassung" der jährlich um 4,8 Prozent steigenden Kraftfahrzeugpreise entspricht, kann im Hinblick darauf, daß ein Anteil einer repräsentativen Mitveranlassung nur im Schätzungsweg und unter Bedachtnahme auf § 184 BAO ermittelt werden kann (Hinweis E 3.11.1994, 92/15/0228) und dies jedenfalls auf den Anschaffungszeitraum bezogen zu geschehen hat, dahingestellt bleiben. Es sind daher auch im Jahr 1989 die Leasingraten für den Personenkraftwagen nur im gleichen Ausmaß wie im Anschaffungsjahr als betrieblich veranlaßt anzuerkennen, der darüber hinausgehende Teil aber ist als repräsentativ veranlaßt gem § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG 1988 nicht anzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993130014.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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