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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
EStG 1972 §37 Abs1;Rechtssatz
Einkünfte aus der Verwertung von Urheberrechten liegen nur dann vor, wenn sie nach den zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis unmittelbar als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen, was dann nicht zutrifft, wenn der Urheber ein Entgelt erhält, welches in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen (Hinweis E 10.11.1993, 91/13/0180). Unter Verwertung von Urheberrechten ist nur eine solche iSd UrhG zu verstehen (Hinweis E 22.12.1993, 90/13/0160, mwN). Alle Verwertungstatbestände des UrhG haben gemein, daß das betreffende Werk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Von Einkünften aus der Verwertung von Urheberrechten kann daher nur gesprochen werden, wenn der Urheber ein Entgelt dafür erhält, daß er entweder sein Werk selbst der Öffentlichkeit zugänglich macht oder einem Dritten hiezu das Recht einräumt (Werknutzungsrecht und Werknutzungsbewilligung gemaß § 24 UrhG).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992130301.X06Im RIS seit
20.11.2000