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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DurchschnittssatzV abziehbare Repräsentationsaufwendungen 1976;Rechtssatz
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer sind Abschnittsteuern, dh daß für Zwecke der Erhebung dieser Steuern die in bestimmten Zeitabschnitten verwirklichten Tatbestände periodisch erfaßt werden. Für die Zeit vor 1989 ergibt sich dies aus § 2 Abs 1 EStG 1972 und aus § 7 Abs 1 KStG 1966. Die Regelungen dieser Gesetze beziehen sich demgemäß - abgesehen etwa von periodenübergreifenden Verrechnungsvorschriften - auf die einzelnen Jahre, die insgesamt unter ihren zeitlichen Anwendungsbereich fallen, der mit Ablauf des 31.12.1988 geendet hat. Die V BGBl 1976/350 knüpft an den in § 20 Abs 1 Z 3 EStG 1972 enthaltenen Tatbestand des Tätigens von Ausfuhrumsätzen an und erfaßt die betreffenden Tätigkeiten dementsprechend nur in den unter den zeitlichen Anwendungsbereich des EStG 1972 fallenden Jahren. Daraus folgt, daß der V BGBl 1976/350 kein über das EStG 1972 hinausreichender zeitlicher Anwendungsbereich beizumessen ist (Hinweis Aichlreiter, Österreichisches Verordnungsrecht, 1161 ff).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130007.X01Im RIS seit
07.06.2001