RS Vwgh 1996/5/29 95/13/0236

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Veröffentlicht am 29.05.1996
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Rechtssatz

Unter jenen, im § 9 Abs 1 BAO genannten Pflichten, deren schuldhafte Verletzung eine der Voraussetzungen für die Haftung des Vertreters ist, sind ausschließlich nur solche Obliegenheiten zu verstehen, die in Abgabenvorschriften wurzeln (Hinweis E 10.11.1993, 91/13/0181), doch liegt eine abgabenrechtlich relevante Pflichtverletzung auch vor, wenn der Vertreter einer Gesellschaft durch den Abschluß eines ihn völlig knebelnden Vertrages sich des Handlungsspielraumes hinsichtlich der Abstattung der Schuldigkeiten gegenüber der Abgabenbehörde begibt (Hinweis E 26.3.1996, 92/14/0088).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995130236.X02

Im RIS seit

22.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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