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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Unter jenen, im § 9 Abs 1 BAO genannten Pflichten, deren schuldhafte Verletzung eine der Voraussetzungen für die Haftung des Vertreters ist, sind ausschließlich nur solche Obliegenheiten zu verstehen, die in Abgabenvorschriften wurzeln (Hinweis E 10.11.1993, 91/13/0181), doch liegt eine abgabenrechtlich relevante Pflichtverletzung auch vor, wenn der Vertreter einer Gesellschaft durch den Abschluß eines ihn völlig knebelnden Vertrages sich des Handlungsspielraumes hinsichtlich der Abstattung der Schuldigkeiten gegenüber der Abgabenbehörde begibt (Hinweis E 26.3.1996, 92/14/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130236.X02Im RIS seit
22.11.2001