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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §1;Rechtssatz
Werden Teile des Bescheidspruches nicht von der kollegialen Beschlußfassung des zuständigen Berufungssenates getragen, so ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde belastet (Hinweis E 12.6.1991, 90/13/0028). Die Dauer der Beratungszeit ist kein Indiz dafür, daß der Berufungssenat über die Höhe der Abgabe und der Bemessungsgrundlage nicht abgestimmt hat. Nach der Aktenlage enthält der Entscheidungsentwurf des Berichterstatters (§ 283 Abs 1 BAO) bereits die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Abgabe, woraus sich ergibt, daß diese Berechnungen der Beratung und Beschlußfassung des Senates zugrundezulegen sind.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Zurechnung von Organhandlungen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1 BehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993130008.X01Im RIS seit
05.03.2002