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21/01 HandelsrechtNorm
HGB §178;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/13/0052 E 29. Mai 1996 95/13/0053 E 29. Mai 1996 95/13/0054 E 29. Mai 1996 95/13/0055 E 29. Mai 1996 95/13/0057 E 29. Mai 1996 95/13/0058 E 3. Juli 1996 95/13/0059 E 3. Juli 1996 95/13/0060 E 3. Juli 1996 95/13/0135 E 29. Mai 1996 95/13/0180 E 29. Mai 1996Rechtssatz
Daß die stille Gesellschaft als Innengesellschaft kein Unternehmer ist, trifft zu. Die Auffassung, die Begründung der stillen Gesellschaft stelle nur für die stille Gesellschaft, nicht jedoch für den Geschäftsherrn einen Vorgang in Form einer Ausgabe eines Anteiles an der stillen Gesellschaft dar, teilt der VwGH nicht. Die im § 178 HGB normierte Gestaltung der stillen Gesellschaft in Form der entgeltlichen Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung (Hinweis E 20.12.1994, 89/14/0214, ÖStZB 1995, 455; 5.7.1994, 91/14/0064, ÖStZB 1995, 98) bringt es durch die typische Zweigliedrigkeit dieses Gesellschaftsverhältnisses (Hinweis E 12.6.1991, 90/13/0027) nämlich mit sich, daß schon begrifflich nicht die stille Gesellschaft, sondern der Inhaber des Handelsgewerbes iSd § 178 HGB es ist, der dem jeweils als stillen Gesellschafter Eintretenden gegen die Nutzungsüberlassung am Kapital die Gesellschafterstellung verleiht und damit iSd E vom 23.4.1992, 91/15/0142, für den vergleichbaren Fall der Begebung von Kommanditanteilen angestellten Erwägungen den Anteil an der damit begründeten stillen Gesellschaft umsetzt. Der im § 6 Z 8 lit e UStG angeführte Umsatz von Anteilen an Gesellschaften ist somit im Falle der Begebung stiller Beteiligungen dem Inhaber des Handelsgewerbes iSd § 178 HGB zuzurechnen. Daß die einzelnen stillen Gesellschafter zueinander in keiner Rechtsbeziehung stehen, spricht für die Richtigkeit dieser Auffassung. Der Einwand, die Begebung einer stillen Beteiligung sei Leistungsvereinigung und nicht Leistungsaustausch, muß am Wortlaut der Bestimmung des § 6 Z 8 lit e UStG 1972 scheitern, welchem die Qualifizierung eines solchen Vorganges durch das Gesetz als Leistungsaustausch zu entnehmen ist. Der VwGH sieht sich auch durch die in Deutschland im Jahre 1986 neu gestaltete Rechtslage nicht dazu veranlaßt, die Bestimmung des § 6 Z 8 lit e UStG 1972 nicht in der hier vorgenommenen Weise zu interpretieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995130056.X02Im RIS seit
11.06.2001