RS Vfgh 1994/1/26 B2279/93

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Veröffentlicht am 26.01.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Befristetes Aufenthaltsverbot gemäß §18 FremdenG.

Beschwerdeführer ist Serbe; lediglich Verstoß gegen das FremdenG; Gefährdung seiner Existenz und die seiner Familie, da kein geregelter Unterhalt in Serbien; drohender Militärdienst und Strafverfahren wegen Desertion.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B2279.1993

Dokumentnummer

JFR_10059874_93B02279_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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