RS Vwgh 1996/5/30 94/05/0370

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
VStG §24;
VStG §51 Abs1;
VwGG §13 Abs1 Z2;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 92/02/0309 E 24. Februar 1993; 93/02/0226 E 20. Dezember 1993; 93/02/0239 E 20. Mai 1994; 93/11/0181 E 19. April 1994; 93/18/0092 E 14. April 1993; 94/02/0026 E 25. März 1994; 94/11/0095 E 19. April 1994; 95/11/0024 E 21. März 1995; E 17. Mai 1988, 88/04/0011; (RIS: abgv)

Rechtssatz

Eine Behörde, der eine Berufung nach ihrer Auffassung zu Unrecht von der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt wird, hat diese gem § 6 AVG an die ihrer Auffassung nach zuständige Berufungsbehörde weiterzuleiten, ist aber nicht berechtigt, eine an sich zulässige Berufung wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen und damit im Ergebnis die Verantwortung für die (angenommen) verfehlte Weiterleitung innerhalb des Behördenapparates auf die Partei zu überwälzen. Weder die unrichtige Bezeichnung der Berufungsbehörde durch die Partei noch ein Beharren der Partei auf der Entscheidung einer bestimmten Berufungsbehörde vermag eine Berechtigung oder gar Verpflichtung dieser Behörde zur Zurückweisung einer (zulässigen) Berufung auszulösen (Abgehen von E 17.5.1988, 88/04/0011, E 24.2.1993, 92/02/0309, E 14.4.1993, 93/18/0092, E 20.12.1993, 93/02/0226, E 25.3.1994, 94/02/0026, E 19.4.1994, 94/11/0095, E 20.5.1994, 93/02/0239, E 21.3.1995, 95/11/0024).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994050370.X03

Im RIS seit

06.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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