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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Annahme, daß ein Sachverständiger deshalb, weil er im erstinstanzlichen Bescheid als Bearbeiter aufscheint und die zugrundeliegende Bauverhandlung geleitet hatte, iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (im ersten Bauverfahren) mitgewirkt hätte, ist unzutreffend (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, Entscheidung 23 zu § 7 AVG).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Befangenheit von Sachverständigen Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060129.X01Im RIS seit
04.03.2002