RS Vwgh 1996/5/30 95/06/0129

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Annahme, daß ein Sachverständiger deshalb, weil er im erstinstanzlichen Bescheid als Bearbeiter aufscheint und die zugrundeliegende Bauverhandlung geleitet hatte, iSd § 7 Abs 1 Z 5 AVG an der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides (im ersten Bauverfahren) mitgewirkt hätte, ist unzutreffend (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Aufl, Entscheidung 23 zu § 7 AVG).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung Baurecht Befangenheit von Sachverständigen Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Rechtsmittelverfahren Verhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060129.X01

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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