RS Vwgh 1996/5/30 96/06/0081

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §43 Abs2;
BauRallg;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle der Behauptung, die aufgetragene Ersatzvornahme sei deshalb wirtschaftlich nicht vertretbar, weil der Baukörper mit den Bestimmungen der Tir BauO 1989 in bezug auf die Dachhöhe im Einklang stehe und lediglich die Seitenwände nach Auffassung des Denkmalamtes dem Ortsbild widersprechen würden, muß darauf hingewiesen werden, daß es für die Zulässigkeit einer Ersatzvornahme unerheblich ist, ob dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung wirtschaftlich zumutbar ist (Hinweis E 4.5.1970, 1378/72, VwSlg 84116 A/1973, und E 15.5.1973, 1623/72, VwSlg 8416 A/1973). Zum anderen handelt es sich bei diesen Argumenten um solche gegen den Titelbescheid.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060081.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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