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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist, sind rechtlich unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060155.X02Im RIS seit
05.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009