RS Vwgh 1996/5/30 93/06/0155

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist, sind rechtlich unerheblich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060155.X02

Im RIS seit

05.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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