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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
keine Folge
Abweisung einer Schubhaftbeschwerde gemäß §52 Abs1, Abs2 und Abs4 FremdenG.
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem E v 12.03.92, G346/91 ua., ausgeführt hat, wirkt die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates über eine Schubhaftbeschwerde als neuer (Titel-)Bescheid, der im Fall der Beschwerdestattgebung die Haftaufhebung, im Fall der - mit der Feststellung der Rechtmäßigkeit der Haft verbundenen - Abweisung der Beschwerde aber die Haftfortdauer zur Folge hat und den Schubhaftbescheid notwendig gegenstandslos werden läßt. Der angefochtene Bescheid ist daher - gleich einem Schubhaftbescheid - einem Vollzug zugänglich.
Im vorliegenden Fall bestehen am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingende öffentliche Interessen, da ansonsten der Zweck der Schubhaft, nämlich letztlich die Sicherung der Abschiebung des Antragstellers, vereitelt würde. Die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung hat aber auf Grundlage des FremdenG idR nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat zu erfolgen, da hinsichtlich der Feststellung dieser Frage §54 FremdenG ein gesondertes Verwaltungsverfahren vorsieht (VfGH 04.10.93, B364/93).
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B128.1994Dokumentnummer
JFR_10059786_94B00128_01