RS Vwgh 1996/5/30 95/06/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Stmk 1995 §13 impl;
BauO Stmk 1968 §4 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2 litd;
BauRallg;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/06/0223

Rechtssatz

Der Wortlaut des § 4 Abs 1 Stmk BauO 1968 gestattet auch die Beurteilung, daß ein Haus mit zurückversetzten Geschossen mehrere "Gebäudefronten" aufweist; (hier reicht es aus, wenn die jeweiligen Fronten der Geschosse den jeweils erforderlichen Abstand aufweisen (vgl die in Ruprecht/Perner/Frank, Bauvorschriften für das Land Steiermark, siebente Aufl, in Entscheidung 3 zum vergleichbaren § 13 Stmk BauG 1995 vertretene Beurteilung; bleibt dieses Ergebnis, das dem Grundsatz der Baufreiheit entspricht und Belichtungsverhältnisse berücksichtigt, führt nicht zu einer Mehrbelastung der Nachbarn nach den für die jeweilige Abstandsvorschrift maßgebenden Wertungsgesichtspunkten; Hinweis E 13.5.1993, 93/06/0031, zu einem Gebäude mit mehreren Trakten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060213.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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