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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/06/0223Rechtssatz
Der Wortlaut des § 4 Abs 1 Stmk BauO 1968 gestattet auch die Beurteilung, daß ein Haus mit zurückversetzten Geschossen mehrere "Gebäudefronten" aufweist; (hier reicht es aus, wenn die jeweiligen Fronten der Geschosse den jeweils erforderlichen Abstand aufweisen (vgl die in Ruprecht/Perner/Frank, Bauvorschriften für das Land Steiermark, siebente Aufl, in Entscheidung 3 zum vergleichbaren § 13 Stmk BauG 1995 vertretene Beurteilung; bleibt dieses Ergebnis, das dem Grundsatz der Baufreiheit entspricht und Belichtungsverhältnisse berücksichtigt, führt nicht zu einer Mehrbelastung der Nachbarn nach den für die jeweilige Abstandsvorschrift maßgebenden Wertungsgesichtspunkten; Hinweis E 13.5.1993, 93/06/0031, zu einem Gebäude mit mehreren Trakten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060213.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008