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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, daß ein Bescheid, der selbst keine Enteignung ausspricht, können Teile eines Bescheidspruchs betreffend "Leistungsfristen und Nebenbestimmungen", welche die Modalitäten der Durchführung einer Enteignung, die Kosten dieser Durchführung sowie selbständige Aussprüche über Verpflichtungen des betroffenen Grundstückseigentümers festlegen, normative Wirkung entfalten und in Rechtskaft erwachsen.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060245.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008