RS Vwgh 1996/5/30 95/06/0245

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §68 Abs1;
LStG Tir 1989 §70;

Rechtssatz

Ungeachtet des Umstandes, daß ein Bescheid, der selbst keine Enteignung ausspricht, können Teile eines Bescheidspruchs betreffend "Leistungsfristen und Nebenbestimmungen", welche die Modalitäten der Durchführung einer Enteignung, die Kosten dieser Durchführung sowie selbständige Aussprüche über Verpflichtungen des betroffenen Grundstückseigentümers festlegen, normative Wirkung entfalten und in Rechtskaft erwachsen.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060245.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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