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L37135 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AbfallG Slbg 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
§ 17 Abs 2 AWG 1990 enthält eine umfassende Regelung, wie mit verwertbaren Materialien und nicht verwertbaren Abfällen beim Abbruch von Baulichkeiten zu verfahren ist. Ist Abbruchmaterial verfahrensgegenständlich, bleibt, da dieser Bereich vom Bundesgesetzgeber geregelt wurde, für die Anwendung des § 5 Abs 1 Slbg AbfallG 1991 kein Raum. "Deponierung" ist jedenfalls auch eine "Behandlung" des Abbruchmaterials, sodaß der Tatbestand des § 5 Abs 1 Slbg AbfallG 1991 neben dem des § 17 Abs 2 AWG 1990 im Lichte des § 1 Abs 6 Slbg AbfallG 1991 bzw § 3 Abs 2 AWG 1990 nicht verwirklicht werden kann. Die Rechtmäßigkeit einer Deponierung von Abbruchmaterialien kann nur anhand der bundesgesetzlichen Bestimmung des § 17 AWG 1990 bzw der dazu ergangenen Verordnung geprüft werden (Hinweis E 29.3.1995, 93/05/0190, zur Strafbarkeit der Verletzung des dem § 17 Abs 2 AWG 1990 unterstellten Verhaltens).
Schlagworte
Verwaltungsvorschrift Mängel im Spruch falsche Subsumtion der TatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993050257.X01Im RIS seit
20.11.2000