RS Vwgh 1996/5/30 95/19/0017

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

27/04 Sonstige Rechtspflege

Norm

SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z3;
SVDolmG 1975 §4 Abs2 impl;
SVDolmG 1975 §6 Abs3;

Rechtssatz

Der Zweck der für die Eintragung in die Sachverständigenliste vorgesehenen Anhörung der Sachverständigenvereinigung, der gesetzlichen Interessenvertretung und der Kammer liegt nur darin, daß Standesvertretungen, welchen die berufliche und fachliche Qualifikation des Bewerbers bekannt ist, Stellung nehmen und dadurch dem die Liste führenden Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz ermöglichen, für die Zukunft davon ausgehen zu können, daß der Bewerber, den der entscheidende Präsident - in der Regel - noch nicht aufgrund vorhergehender Sachverständigentätigkeit kennt, nach der Eintragung für die Verfahren, in denen er als Gutachter bestellt wird, die Eignung aufweisen wird. Da es sich hiebei um eine vorausschauende Prognose der fachlichen Eignung des Sachverständigen handelt, besteht diese Anhörungspflicht nur im Eintragungsverfahren, nicht hingegen im Verfahren zur Aufhebung der Befristung der erstmaligen Eintragung oder für die Entziehung der Sachverständigeneigenschaft aus Gründen, die sich im Zuge seiner Sachverständigentätigkeit herausgestellt haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190017.X02

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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