RS Vfgh 1994/2/14 B107/94

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Veröffentlicht am 14.02.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge

Verhängung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, weil der Beschwerdeführer unter Mitnahme eines "schießenden Kugelschreibers" und somit einer verbotenen Waffe zur Eröffnung einer Moschee in Linz gefahren sei; überdies sei er wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden rechtskräftig verurteilt worden.

Zur Begründung seines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führt der Antragsteller aus, im gegebenen Fall liege "keine Verletzung der öffentlichen Interessen vor und außerdem kein unverhältnismäßiger Nachteil für einen Dritten".

Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, konkret und substantiiert darzutun, inwieweit mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B107.1994

Dokumentnummer

JFR_10059786_94B00107_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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