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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/06/0223Rechtssatz
Der Umstand, daß die Decke einer nach oben geschlossenen Abfahrtsrampe über eine geringe Entfernung 50 cm über das Null-Niveau ragt (bis die erforderliche Tiefe erreicht wird), führt nicht dazu, daß die Rampe insofern einen Abstand von 3 m zur Grundgrenze einhalten müßte, weil es sich dabei nicht um eine Gebäudefront iSd § 4 Abs 1 Stmk BauO 1968 handelt, dieser Erhebung vielmehr nach den für die Abstandsvorschriften maßgebenden Wertungsgesichtspunkten keine entscheidende Bedeutung zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060213.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008