RS Vwgh 1996/5/30 95/06/0213

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
L82256 Garagen Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
BauO Stmk 1968 §4 Abs3;
GaragenO Stmk 1979 §4;
GaragenO Stmk 1979 §5 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/06/0223

Rechtssatz

Die Errichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Abstellplätze für PKW ist grundsätzlich als zulässig und ortsüblich anzusehen, es sei denn, es lägen besondere Umstände vor, Gegenteiliges anzunehmen (Hinweis E 9.6.1994, 92/06/0246).

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060213.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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