RS Vwgh 1996/5/30 95/06/0011

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1996
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §62 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/17/0098 B 21. September 1984 RS 3

Stammrechtssatz

Die Regel, dass Bescheide erst mit ihrer Zustellung als erlassen gelten, hat auch für von Kollegialorganen gefasste Beschlüsse Gültigkeit. (Hinweis auf B VS vom 1.7.1963, 2656/59)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060011.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten