RS Vwgh 1996/5/30 93/06/0155

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42 Abs1;
AVG §63 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/11/26 91/05/0142 1

Stammrechtssatz

Auch eine rechtsunkundige Person, die zu einer mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 42 AVG geladen wird, muß in der Lage sein, bei der Bauverhandlung eindeutig darzulegen, in welchen Punkten sie ein Bauvorhaben bekämpft (zu hoch, zu nahe usw); im übrigen steht es dem Nachbarn frei, sich eines Rechtsbeistandes zu bedienen.

Schlagworte

Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungsrecht und Präklusion (AVG §42 Abs1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060155.X01

Im RIS seit

05.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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