RS Vfgh 1994/2/18 B134/94

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Veröffentlicht am 18.02.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vollzug
VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §26 FremdenG.

Der vorliegende Bescheid ist insoferne einem Vollzug zugänglich, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers - laut Beschwerdevorbringen lebt er zur Zeit mit seiner Familie im Bundesgebiet - bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B134.1994

Dokumentnummer

JFR_10059782_94B00134_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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