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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / VollzugRechtssatz
Folge - Interessenabwägung
Abweisung eines Antrags auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes gemäß §26 FremdenG.
Der vorliegende Bescheid ist insoferne einem Vollzug zugänglich, als eine Abschiebung des Beschwerdeführers - laut Beschwerdevorbringen lebt er zur Zeit mit seiner Familie im Bundesgebiet - bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unzulässig wäre.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B134.1994Dokumentnummer
JFR_10059782_94B00134_01