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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / FremdenpolizeiRechtssatz
keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß §18 FremdenG, weil der Beschwerdeführer zweimal wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Geldstrafen, zweimal wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie wegen Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden war.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1994:B203.1994Dokumentnummer
JFR_10059779_94B00203_01