RS Vfgh 1994/2/21 B203/94

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Veröffentlicht am 21.02.1994
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Fremdenpolizei

Rechtssatz

keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Unbefristetes Aufenthaltsverbot gemäß §18 FremdenG, weil der Beschwerdeführer zweimal wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Geldstrafen, zweimal wegen Einbruchsdiebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie wegen Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden war.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:B203.1994

Dokumentnummer

JFR_10059779_94B00203_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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