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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Im allgemeinen ist eine Partei nicht gehalten, ihre Einwendungen zu einem bestimmten Zeitpunkt während der mündlichen Verhandlung zu erheben (vgl aber etwa § 16 Abs 5 UPVG 1993).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1993060155.X04Im RIS seit
05.06.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009