RS Vwgh 1996/5/30 93/06/0155

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §42 Abs1;
UVPG 1993 §16 Abs5;

Rechtssatz

Im allgemeinen ist eine Partei nicht gehalten, ihre Einwendungen zu einem bestimmten Zeitpunkt während der mündlichen Verhandlung zu erheben (vgl aber etwa § 16 Abs 5 UPVG 1993).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060155.X04

Im RIS seit

05.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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