RS Vwgh 1996/5/30 95/06/0245

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §68 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile (hier: Spruchteile betreffend "Leistungsfristen und Nebenbestimmungen", die die Modalitäten der Durchführung einer Enteignung, die Kosten der Durchführung sowie selbständige Aussprüche über Verpflichtungen des betroffenen Grundstückseigentümers enthalten) entfalten normative Wirkung und können daher in Rechtskraft erwachsen (Hinweis E 15.9.1995, 95/17/0106, zur Rechtskraft eines wie ein Hinweis formulierten, nicht zwingend erforderlichen Spruchteiles eines Abgabenbescheides) und sind daher, wenn sie in Rechte der Partei eingreifen und den Anforderungen des § 59 AVG und § 60 AVG nicht entsprechen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchSpruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt des Spruches DiversesRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060245.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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