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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Auch unklare, aus sich selbst allein nicht verständliche Spruchteile (hier: Spruchteile betreffend "Leistungsfristen und Nebenbestimmungen", die die Modalitäten der Durchführung einer Enteignung, die Kosten der Durchführung sowie selbständige Aussprüche über Verpflichtungen des betroffenen Grundstückseigentümers enthalten) entfalten normative Wirkung und können daher in Rechtskraft erwachsen (Hinweis E 15.9.1995, 95/17/0106, zur Rechtskraft eines wie ein Hinweis formulierten, nicht zwingend erforderlichen Spruchteiles eines Abgabenbescheides) und sind daher, wenn sie in Rechte der Partei eingreifen und den Anforderungen des § 59 AVG und § 60 AVG nicht entsprechen, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchSpruch und BegründungBegründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelInhalt des Spruches DiversesRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060245.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008