RS Vfgh 1994/2/28 G246/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
beobachten
merken

Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ASVG §123 Abs9

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des Sozialversicherungsrechts hinsichtlich der Angehörigeneigenschaft in der Krankenversicherung mangels Legitimation; Verwaltungsrechtsweg zumutbar

Rechtssatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung des §123 Abs9 lita ASVG mangels Legitimation.

Der Antragstellerin ist es möglich und zumutbar, über die in Rede stehende Frage der Anspruchsberechtigung für ihren Ehegatten im Sinne des §123 Abs9 lita ASVG einen Bescheid des Krankenversicherungsträgers zu erwirken. Selbst wenn man die Möglichkeit einer Feststellung gemäß §410 Abs1 Z7 ASVG mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.06.60, Z1361/56; 22.11.67, Z1076/67; 10.01.68, Z1370/67) verneint, ist die Frage der Anspruchsberechtigung für Angehörige jedenfalls in Leistungssachen als Vorfrage eines konkret geltend gemachten Leistungsanspruches zu klären (vgl. zB OLG Wien 28.07.72, 20 R 116/72, ZAS 1974/4, und VfGH 22.03.93 G204/93).

Für die Beschreitung dieser Wege ist es auch nicht erforderlich, daß der Ehemann der Antragstellerin seine (freiwillige) Selbstversicherung gemäß §16 ASVG aufkündigt.

(ebenso: B v 28.02.94, G247/93).

Entscheidungstexte

  • G 246/93
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.02.1994 G 246/93

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Krankenversicherung, Angehörigenverhältnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1994:G246.1993

Dokumentnummer

JFR_10059772_93G00246_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten