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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/05/09 95/20/0380 1Stammrechtssatz
Es geht nicht an, daß die belBeh einzelne Vorkommnisse, die vom Asylwerber illustrativ für die Gesamtsituation, in der er sich im Heimatland befunden hat, beschrieben wurden, aus dem Zusammenhang gerissen, einer Einzelbeurteilung unterzieht, deren Unrichtigkeit sich bereits aus der Zitierung der hiefür herangezogenen Verwaltungsgerichtshofjudikatur ergibt (Zugehörigkeit zu einer bestimmten, auch religiösen Minderheit ALLEIN......; Festnahmen, Verhöre oder Befragungen ALLEIN... ), wenn der Mehrzahl der Beschwerdeakten demgegenüber zu entnehmen ist, daß niemals "allein" diese Umstände als Fluchtgründe geltend gemacht werden, sondern lediglich im Rahmen höchst individueller Gegebenheiten, die in ihrer Gesamtheit dahingehend zu überprüfen sind, ob wohlbegründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995190067.X01Im RIS seit
20.11.2000