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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des VwGH nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191696.X01Im RIS seit
20.11.2000