RS Vwgh 1996/5/30 95/19/1696

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;

Rechtssatz

Gegenstandslosigkeit wird immer dann angenommen werden können, wenn der Bf durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch ein Erkenntnis des VwGH nicht günstiger gestellt wäre, als dies ohne meritorische Entscheidung über die Beschwerde infolge der nach ihrer Erhebung eingetretenen Umstände der Fall ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191696.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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