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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Ist, zu klären, ob dem Bund zum Zeitpunkt der Antragstellung gem § 20a Abs 1 BStG noch die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des ursprünglichen Enteignungsgegenstandes zukommt, so hat die Verwaltungsbehörde diese zivilrechtliche Frage - sofern die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG letzter Satz nicht vorliegen - selbst zu lösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060208.X02Im RIS seit
27.03.2001