RS Vwgh 1996/5/30 95/06/0208

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §38;
BStG 1971 §20a Abs1;

Rechtssatz

Ist, zu klären, ob dem Bund zum Zeitpunkt der Antragstellung gem § 20a Abs 1 BStG noch die rechtliche Verfügungsgewalt hinsichtlich des ursprünglichen Enteignungsgegenstandes zukommt, so hat die Verwaltungsbehörde diese zivilrechtliche Frage - sofern die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 38 AVG letzter Satz nicht vorliegen - selbst zu lösen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060208.X02

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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