RS Vwgh 1996/5/30 96/06/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1996
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs4;
BauRallg;
ROG Tir 1994 §61 Abs2;

Rechtssatz

Ein Recht auf Einhaltung einer ausdrücklich festgelegten Geschoßflächendichte steht dem Nachbarn nur dann zu, wenn mit dieser Vorschrift (auch) die Einhaltung von Grenzabständen oder der höchstzulässigen Gebäudehöhe gewährleistet werden soll (Hinweis E 8.5.1980, 2258/79, VwSlg 10119 A/1980, und E 28.3.1996, 96/06/0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060088.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten