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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Ein Recht auf Einhaltung einer ausdrücklich festgelegten Geschoßflächendichte steht dem Nachbarn nur dann zu, wenn mit dieser Vorschrift (auch) die Einhaltung von Grenzabständen oder der höchstzulässigen Gebäudehöhe gewährleistet werden soll (Hinweis E 8.5.1980, 2258/79, VwSlg 10119 A/1980, und E 28.3.1996, 96/06/0040).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060088.X01Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009