RS Vwgh 1996/5/30 93/06/0155

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1996
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litd;
BauRallg;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 91/06/0003 2 (hier betreffend ein Schwimmbad)

Stammrechtssatz

§ 30 Abs 1 lit d Vlbg BauG 1972 vermittelt kein umfassendes Recht des Nachbarn auf Einhaltung des § 12 Vlbg BauG 1972. Dieses subjektive öffentliche Recht steht nämlich nicht jedem Nachbarn zu; es betrifft nur Einrichtungen, die eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedürfen, wie zB Schulen, Kirchen, Krankenanstalten, Kindergärten und andere; unter solchen "Einrichtungen" kann ein Wohngebäude nicht subsumiert werden (Hinweis E 6.7.1981, 1819/79, VwSlg 10514 A/1981).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060155.X07

Im RIS seit

05.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten