RS Vwgh 1996/5/30 96/06/0069

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §70a;
BauRallg;
VVG §5;

Rechtssatz

Ist der Vermieter keinem Zwang dahingehend ausgesetzt, das Objekt bereits vor Abschluß des erforderlichen Baubewilligungsverfahren zu einem anderen als dem in der Folge bewilligten Zweck zu vermieten, kann von einer "tatsächlichen Undurchführbarkeit" jedenfalls so lange nicht gesprochen

werden, als die Durchführbarkeit bei Einsatz (auch hoher)wirtschaftlicher Mittel nicht ausgeschlossen ist (Hinweis E 26.1.1995, 94/06/0262).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060069.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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