Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §70a;Rechtssatz
Ist der Vermieter keinem Zwang dahingehend ausgesetzt, das Objekt bereits vor Abschluß des erforderlichen Baubewilligungsverfahren zu einem anderen als dem in der Folge bewilligten Zweck zu vermieten, kann von einer "tatsächlichen Undurchführbarkeit" jedenfalls so lange nicht gesprochen
werden, als die Durchführbarkeit bei Einsatz (auch hoher)wirtschaftlicher Mittel nicht ausgeschlossen ist (Hinweis E 26.1.1995, 94/06/0262).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060069.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
22.07.2010