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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §42 Abs1;Rechtssatz
Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt also nur dann vor, wenn dem Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann. Insbesondere ist das Vorbringen, keinen Einwand zu erheben, wenn den Bestimmungen der Bauordnung Rechnung getragen wird, keine Einwendung im Rechtssinne (Hinweis Hauer, Tiroler Baurecht, zweite Aufl, Entscheidung 26 ff zu § 29 Tir BauO 1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060262.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008