RS Vwgh 1996/5/30 93/06/0155

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1 litd;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Nachbar hat kein Recht darauf, daß Abstellplätze in ausreichender Zahl vorgesehen werden. Sein Recht besteht nur darin, wegen der aus Abstellplätzen zu befürchtenden Emissionen an deren Stelle Garagen zu begehren; dies jedoch nur dann, wenn sein anrainendes Objekt eines besonderen Schutzes gegen Lärm und sonstige Belästigungen bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1993060155.X08

Im RIS seit

05.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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