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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §36 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/06/0223Rechtssatz
Es besteht kein Hindernis, verspätete Gegenschriften bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen. Da der Mitbeteiligte in einem solchen Fall durch die verspätete Einbringung der Gegenschrift keinen Rechtsnachteil iSd § 46 Abs 1 VwGG erleidet, ist sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist für die Gegenschrift zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060213.X07Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008