RS Vwgh 1996/5/30 95/06/0213

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §36 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/06/0223

Rechtssatz

Es besteht kein Hindernis, verspätete Gegenschriften bei der Behandlung der Beschwerde zu berücksichtigen. Da der Mitbeteiligte in einem solchen Fall durch die verspätete Einbringung der Gegenschrift keinen Rechtsnachteil iSd § 46 Abs 1 VwGG erleidet, ist sein Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Frist für die Gegenschrift zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060213.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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