RS Vwgh 1996/5/30 95/19/1459

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.1996
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs2;
AVG §45 Abs3;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/0327 1 (hier ist dem Fremden, der behauptet, das Ehenichtigkeitsurteil sei nicht wirksam zugestellt worden, die entscheidungswesentliche Sachverhaltsannahme der Nichtigerklärung der Ehe in Wahrung des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht worden, wobei in den Verwaltungsakten nicht einmal belegt ist, wie die belBeh in Kenntnis des von ihr zur Versagung der Aufenthaltbewilligung herangezogenen Urteiles gelangt ist).

Stammrechtssatz

Die belBeh hat dem Fremden zu dem von ihr als Abweisungsgrund herangezogenen Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993 Parteiengehör im nach den Erfordernissen des konkreten Falles gebotenen Umfang zur verläßlichen Feststellung des Sachverhaltes zu gewähren (hier wäre Klarheit über das Gesamteinkommen der im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden lebenden Familienangehörigen zu schaffen gewesen; Hinweis E 18.9.1995, 94/18/1137).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995191459.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten