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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AufG 1992 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/14 95/19/0327 1 (hier ist dem Fremden, der behauptet, das Ehenichtigkeitsurteil sei nicht wirksam zugestellt worden, die entscheidungswesentliche Sachverhaltsannahme der Nichtigerklärung der Ehe in Wahrung des Parteiengehörs nicht zur Kenntnis gebracht worden, wobei in den Verwaltungsakten nicht einmal belegt ist, wie die belBeh in Kenntnis des von ihr zur Versagung der Aufenthaltbewilligung herangezogenen Urteiles gelangt ist).Stammrechtssatz
Die belBeh hat dem Fremden zu dem von ihr als Abweisungsgrund herangezogenen Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 2 FrG 1993 Parteiengehör im nach den Erfordernissen des konkreten Falles gebotenen Umfang zur verläßlichen Feststellung des Sachverhaltes zu gewähren (hier wäre Klarheit über das Gesamteinkommen der im gemeinsamen Haushalt mit dem Fremden lebenden Familienangehörigen zu schaffen gewesen; Hinweis E 18.9.1995, 94/18/1137).
Schlagworte
Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995191459.X01Im RIS seit
02.05.2001