RS Vwgh 1996/5/30 95/19/0017

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

SVDolmG 1975 §10 Abs1 Z3;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Beim Entziehungstatbestand des § 10 Abs 1 Z 3 SVDolmG ist es gleichgültig, aus welchem Grund der Sachverständige wiederholt die ihm aufgetragene Arbeit hinausgezögert hat. Subjektive Momente, wie etwa Entschuldigungsgründe, haben außer Betracht zu bleiben, weil der Entzug der Sachverständigeneigenschaft eine Maßnahme ist, die das klaglose Funktionieren der Rechtspflege sichern soll und nicht etwa eine Bestrafung des Sachverständigen darstellt. Der Tatbestand des § 10 Abs 1 Z 3 SVDolmG setzt kein persönliches Verschulden des Sachverständigen voraus. Allein die objektive Tatsache der wiederholten ungebührlichen Gutachtensverzögerung macht die Entziehung notwendig, weil die Weiterbelassung in der Liste geeignet ist, einen verzögerungsfreien Gang der Rechtspflege in anderen Fällen in Frage zu stellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995190017.X01

Im RIS seit

19.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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