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L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
In bezug auf die Regelung betreffend die Geschoßflächendichte hat der Nachbar nur dann ein Mitspracherecht, wenn die Gebäudehöhe und der Abstand nicht festgelegt sind, sodaß über die Geschoßflächendichteregelung die Einhaltung von Grenzabständen und einer höchstzulässigen Gebäudehöhe sichergestellt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996060088.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009