RS Vwgh 1996/5/30 96/06/0047

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Tir 1989 §30 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Parteistellung ist wesentlich, ob je nach Größe und Art des Bauvorhabens Auswirkungen auf das Nachbargrundstück zu erwarten sind, wobei die Entfernung, welche noch eine Stellung als Nachbar einräumt, unter anderem von der Höhe des Gebäudes und von den vom Projekt zu erwartenden Immisssionen abhhängt. Auch ein 30 m vom Bauprojekt entferntes Grundstück kann bei einer entsprechenden Höhe des Bauvorhabens oder entsprechenden Immissionen noch die Parteistellung des Grundeigentümers als Nachbar verschaffen (Hinweis E 15.9.1983, 83/06/0093). Die Nachbarstellung von Anrainern, deren Grundstück vom Bauobjekt 40 m entfernt ist, wobei das Objekt eine Baumasse von 48 Kubikmetern umfaßt und eine Giebelhöhe von 5,40 m aufweist, muß aufgrund der Baumasse und Gebäudehöhe verneint werden (Hinweis E 30.4.1992, 92/06/0042; hier handelt es sich ebenfalls um ein kleines Gebäude, das vom Grundstück des Nachbarn aber zwischen 65 m und 110 m entfernt ist).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060047.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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