RS Vwgh 1996/5/30 95/06/0245

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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Index

L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
LStG Tir 1989 §70 Abs2;
VVG §1 Abs1;

Rechtssatz

Die in einem Bescheid enthaltene Formulierung, daß "Differenzbeträge binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des Vermessungsergebnisses" von der Straßenverwaltung zu bezahlen seien, läßt eine Unklarheit hinsichtlich des Bescheidwillens bezüglich des Umfanges der Enteignung erkennen, wenn das Ausmaß der zu enteignenden Fläche in der mündlichen Verhandlung anders als im Wertschätzungsgutachten angegeben wird (Hinweis E 18.5.1995, 92/06/0265; hier ist in ähnlicher Weise eine Unklarheit gegeben, da nicht feststeht, ob der betreffende Bescheid etwa iVm einem anderen Bescheid eine Enteignung verfügt und für den Ausspruch in diesem weiteren Bescheid auch der in Rede stehende Spruchteil, was den Umfang der Enteignung anlangt, also nicht nur bezüglich der Höhe der Entschädigung, normative Bedeutung erlangen könnte).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchGutachten Beweiswürdigung der BehördeBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060245.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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