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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die in einem Bescheid enthaltene Formulierung, daß "Differenzbeträge binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe des Vermessungsergebnisses" von der Straßenverwaltung zu bezahlen seien, läßt eine Unklarheit hinsichtlich des Bescheidwillens bezüglich des Umfanges der Enteignung erkennen, wenn das Ausmaß der zu enteignenden Fläche in der mündlichen Verhandlung anders als im Wertschätzungsgutachten angegeben wird (Hinweis E 18.5.1995, 92/06/0265; hier ist in ähnlicher Weise eine Unklarheit gegeben, da nicht feststeht, ob der betreffende Bescheid etwa iVm einem anderen Bescheid eine Enteignung verfügt und für den Ausspruch in diesem weiteren Bescheid auch der in Rede stehende Spruchteil, was den Umfang der Enteignung anlangt, also nicht nur bezüglich der Höhe der Entschädigung, normative Bedeutung erlangen könnte).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchGutachten Beweiswürdigung der BehördeBegründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel AllgemeinSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060245.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008