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L57507 Camping Mobilheim TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der bloß in der Begründung eines Bescheides getroffenen Aussage, daß der Campingplatz mit Ausnahme der im Spruch angeführten erforderlichen Maßnahmen den Bestimmungen des Tir CampingplatzG entspreche, kommt gegenüber dem gesetzlich statuierten Verbot für die Errichtung baulicher Anlagen, die weder der Trinkwasserversorung noch der Energieversorgung noch der Abwasserbeseitigung dienen, gem § 5 Abs 4 Tir CampingplatzG keine normative Bedeutung zu.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftSpruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995060091.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.12.2010