RS Vwgh 1996/5/30 95/06/0091

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Veröffentlicht am 30.05.1996
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L57507 Camping Mobilheim Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
CampingplatzG Tir 1980 §5 Abs4;

Rechtssatz

Der bloß in der Begründung eines Bescheides getroffenen Aussage, daß der Campingplatz mit Ausnahme der im Spruch angeführten erforderlichen Maßnahmen den Bestimmungen des Tir CampingplatzG entspreche, kommt gegenüber dem gesetzlich statuierten Verbot für die Errichtung baulicher Anlagen, die weder der Trinkwasserversorung noch der Energieversorgung noch der Abwasserbeseitigung dienen, gem § 5 Abs 4 Tir CampingplatzG keine normative Bedeutung zu.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftSpruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995060091.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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