RS Vwgh 1996/5/31 96/12/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1996
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §1 Abs2 lita;
RGV 1955 §4 Z2;

Rechtssatz

Aus § 1 Abs 2 RGV folgt, daß ein entstandener Mehraufwand dann nicht zu ersetzen ist, wenn er durch eine unzweckmäßige Vorgangsweise des Beamten oder sonst ungerechtfertigt entstanden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996120057.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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