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63/05 ReisegebührenvorschriftNorm
RGV 1955 §1 Abs2 lita;Rechtssatz
Aus § 1 Abs 2 RGV folgt, daß ein entstandener Mehraufwand dann nicht zu ersetzen ist, wenn er durch eine unzweckmäßige Vorgangsweise des Beamten oder sonst ungerechtfertigt entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1996120057.X01Im RIS seit
20.11.2000