RS Vwgh 1996/5/31 95/12/0261

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.05.1996
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
12/03 Entsendung ins Ausland
18 Kundmachungswesen
19/10 Friedenssicherung
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §44 Abs2;
BGBlG §2 Abs1 litb;
B-VG Art9 Abs1;
Entsendung österr Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland 1965 §2;
Entsendung österr Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland 1965 §3;
Entsendung österr Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland 1965 §4;
Österreichische UN-Truppen zur Friedenserhaltung in Zypern 1966 Anh2 Z26;
VwRallg;

Rechtssatz

Es ist davon auszugehen, daß das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Zypern, BGBl 1966/60, nur für den Einsatzort Zypern gilt. Der VwGH vermag insbesondere nicht zu erkennen, daß der Inhalt dieses Abkommens auch nur teilweise als VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT für die übrigen UNO-Einsätze Anwendung findet. Die tatsächliche sinngemäße Anwendung dieses Abkommens samt Dienstvorschriften auf das Einsatzgebiet Golan kann daher mangels Kundmachung im BGBl die Z 26 des Anhanges II zum Notenwechsel über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Zypern, BGBl 1966/60, nicht zu einer RECHTSNORM machen, die für den VwGH im vorliegenden DIENSTRECHTLICHEN VERFAHREN zu beachten wäre (mit ausführlicher Begründung betreffend die gegebene Weisungsbefugnis des Vorgesetzten der entsendeten Einheit gegenüber einem Angehörigen dieser Einheit aufgrund des BVG vom 30.6.1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl 1965/173) (hier:

zur Feststellung, ob die Befolgung eines schriftlichen Befehles zu den Dienstpflichten gehörte).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1995120261.X02

Im RIS seit

22.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten