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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Rechtssatz
Es ist davon auszugehen, daß das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Zypern, BGBl 1966/60, nur für den Einsatzort Zypern gilt. Der VwGH vermag insbesondere nicht zu erkennen, daß der Inhalt dieses Abkommens auch nur teilweise als VÖLKERGEWOHNHEITSRECHT für die übrigen UNO-Einsätze Anwendung findet. Die tatsächliche sinngemäße Anwendung dieses Abkommens samt Dienstvorschriften auf das Einsatzgebiet Golan kann daher mangels Kundmachung im BGBl die Z 26 des Anhanges II zum Notenwechsel über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Vereinten Nationen über den Dienst österreichischer Kontingente im Rahmen der Streitkräfte der Vereinten Nationen zur Erhaltung des Friedens in Zypern, BGBl 1966/60, nicht zu einer RECHTSNORM machen, die für den VwGH im vorliegenden DIENSTRECHTLICHEN VERFAHREN zu beachten wäre (mit ausführlicher Begründung betreffend die gegebene Weisungsbefugnis des Vorgesetzten der entsendeten Einheit gegenüber einem Angehörigen dieser Einheit aufgrund des BVG vom 30.6.1965 über die Entsendung österreichischer Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organisationen, BGBl 1965/173) (hier:
zur Feststellung, ob die Befolgung eines schriftlichen Befehles zu den Dienstpflichten gehörte).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120261.X02Im RIS seit
22.02.2002