Index
L22006 Landesbedienstete SteiermarkNorm
GehG 1956 §18;Rechtssatz
Aus § 30d Abs 2 GehG, wonach die Höhe der Entschädigung iSd § 30d Abs 1 GehG ua unter Berücksichtigung einer bereits gebührenden Verwendungszulage gem § 30a GehG festzusetzen ist, ergibt sich, daß die Entschädigung gem § 30d GehG und die Zulage nach § 30a GehG nebeneinander bestehen können; es ist
aber geboten darzulegen, welcher Funktionsbereich durch die jeweilige Zulage abgegolten wird. Im Hinblick auf die zwingenden Bestimmungen des § 30a Abs 3 GehG bzw § 30d Abs 2 letzter Satz GehG ist gegebenenfalls auch klarzustellen, weshalb bzw wofür dem Beamten die ihm angewiesene Mehrleistungszulage gem § 18 GehG gebührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995120147.X05Im RIS seit
28.03.2001Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009